(Bildungsfreistellungsverordnung- BFV), vom 21. Januar 2005
(GVBl.II/05, Nr. 03, S.57)
Auf Grund des § 24 Abs. 5 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages:
(1) Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen gemäß § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sind von den durchführenden Einrichtungen, ihren Trägern, Organisationen oder den Trägern der außerschulischen Jugendarbeit (Veranstalter) spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei dem für Bildung zuständigen Ministerium einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Antragsfrist unterschritten werden, wenn die Veranstaltung ein aktuelles politisches Thema zum Gegenstand hat. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.
(2) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für Bildung zuständigen Ministeriums.
(1) Eine Weiterbildungsveranstaltung stellt eine berufliche, kulturelle oder politische Weiterbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes dar, wenn sie geeignet ist, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Beschäftigten zu fördern und dem Ziel dient, Urteilsvermögen und eigenständiges Verhalten im beruflichen, kulturellen oder politischen Lebensbereich zu stärken.
(2) Als Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung gelten insbesondere solche Veranstaltungen, die
(3) Als Veranstaltungen der kulturellen Weiterbildung gelten solche Veranstaltungen, die
dienen.
(4) Als Veranstaltungen der politischen Weiterbildung gelten insbesondere solche Veranstaltungen, die
Auch Veranstaltungen mit allgemein bildenden, insbesondere historischen oder geografischen Bezügen können der politischen Weiterbildung zugeordnet werden, wenn damit politische Weiterbildung bezweckt wird.
(1) Die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung erfolgt, wenn
(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen muss freiwillig erfolgen; sie darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft oder sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig gemacht werden. Dies schließt die Anerkennung einer Veranstaltung in Trägerschaft derartiger Vereinigungen oder Institutionen nicht aus. Die Teilnahme darf von pädagogisch begründeten Voraussetzungen sowie einer begründeten Zielgruppenorientierung abhängig gemacht werden.
(1) Veranstaltungen sind nicht der beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung zuzuordnen und von der Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie
dienen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und 4 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der beruflichen Weiterbildung auf dem betreffenden Gebiet dienen.
(3) Weiterbildungsveranstaltungen, deren Inhalte nicht eindeutig der politischen, der beruflichen oder der kulturellen Weiterbildung zuzuordnen sind, können nicht anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung von Veranstaltungen kann abgelehnt werden, wenn der Veranstalter wiederholt schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und die daraus erwachsenden Verpflichtungen verstoßen hat.
(1) Wiederholungsveranstaltungen können ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 anerkannt werden, wenn sie nach der Veranstaltungsbezeichnung und dem didaktisch-methodischen Konzept mit einer bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltung desselben Antragstellers übereinstimmen.
(2) Wiederholungsveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 können auch für die Dauer von zwei Jahren anerkannt werden.
(1) In allen Fragen der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Bildungsfreistellung, die vom Landesbeirat für Weiterbildung und dem für Bildung zuständigen Ministerium als grundsätzlich eingeordnet werden, beteiligt das für Bildung zuständige Ministerium
(2) Die Beteiligung umfasst insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen zur Praxis und zum Verfahren der Anerkennung.
(3) Davon unberührt bleibt die Funktion des Landesbeirates gemäß § 12 Abs. 5 und 6 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes.
(1) Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die durch zuständige Behörden anderer Bundesländer für die Bildungsfreistellung anerkannt sind, soll dem Antrag des Veranstalters der entsprechende Anerkennungsbescheid beigefügt werden. Bei vergleichbaren Anerkennungsvoraussetzungen kann von der Prüfung einzelner Voraussetzungen abgesehen werden. Anstelle einer behördlichen Anerkennungsentscheidung können auch Anerkennungen auf Grund einer gesetzlichen Geltungsanordnung entsprechend berücksichtigt werden.
(2) Veranstaltungen, die auf Grund des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes anerkannt wurden oder als anerkannt gelten, gelten als anerkannt, wenn der Anerkennungsbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre ist und die Veranstaltungen den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 entsprechen.
Veranstalter, die anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen durchgeführt haben, sind verpflichtet, nach Beendigung der Veranstaltung die Auskunft gemäß § 26 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes bis zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres unter Verwendung des amtlichen Vordrucks einzureichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bildungsfreistellungsverordnung vom 22. November 1995 (GVBl. II S. 686), geändert durch Verordnung vom 9. November 2000 (GVBl. II S. 410), außer Kraft.
Potsdam, den 21. Januar 2005
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht