Verordnung zum Brandenburgischen Bildungsurlaubsgesetz

 

Verordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Bildungsfreistellung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz

 

(Bildungsfreistellungsverordnung- BFV), vom 21. Januar 2005

(GVBl.II/05, Nr. 03, S.57)

Auf Grund des § 24 Abs. 5 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages:

 

§ 1 Antragsverfahren

(1) Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen gemäß § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sind von den durchführenden Einrichtungen, ihren Trägern, Organisationen oder den Trägern der außerschulischen Jugendarbeit (Veranstalter) spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei dem für Bildung zuständigen Ministerium einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Antragsfrist unterschritten werden, wenn die Veranstaltung ein aktuelles politisches Thema zum Gegenstand hat. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.

(2) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für Bildung zuständigen Ministeriums.

 

 

§ 2 Arten der Weiterbildungsveranstaltungen

(1) Eine Weiterbildungsveranstaltung stellt eine berufliche, kulturelle oder politische Weiterbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes dar, wenn sie geeignet ist, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Beschäftigten zu fördern und dem Ziel dient, Urteilsvermögen und eigenständiges Verhalten im beruflichen, kulturellen oder politischen Lebensbereich zu stärken.

(2) Als Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung gelten insbesondere solche Veranstaltungen, die

  1. der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung von berufsübergreifenden oder berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Zusammenhängen sowie dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen dienen, oder
  2. zur Erlangung von beruflichen Qualifikationen führen, wobei Prüfungen, die im Zusammenhang mit anerkannten Veranstaltungen nach dieser Verordnung durchgeführt werden, der beruflichen Weiterbildung zuzurechnen sind; dies gilt auch für Prüfungen bei schulabschlussbezogenen Lehrgängen.

(3) Als Veranstaltungen der kulturellen Weiterbildung gelten solche Veranstaltungen, die

  1. der Information über kulturelle Entwicklungen, Zusammenhänge und Besonderheiten dienen und das Verständnis der Beschäftigten dafür verbessern,
  2. der Vermittlung von Orientierungswissen dienen, das den Einzelnen zur sachkompetenten, kritischen Auseinandersetzung mit kulturellen und interkulturellen Prozessen befähigt, oder
  3. dem qualifizierten Erwerb von Sprachen und Fremdsprachen

dienen.

(4) Als Veranstaltungen der politischen Weiterbildung gelten insbesondere solche Veranstaltungen, die

  1. motivieren und befähigen, politische, soziale und gesellschaftliche Zusammenhänge zu verstehen und das Verständnis der Beschäftigten für diese Zusammenhänge verbessern,
  2. motivieren und befähigen, Aufgaben aktiv wahrzunehmen, die zur Gestaltung des Gemeinwesens beitragen,
  3. der Information und Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, welche die Herausbildung des Demokratiebewusstseins und entsprechendes Handeln fördern, oder
  4. politisches Orientierungswissen vermitteln und sachbezogenes Urteilsvermögen fördern.

Auch Veranstaltungen mit allgemein bildenden, insbesondere historischen oder geografischen Bezügen können der politischen Weiterbildung zugeordnet werden, wenn damit politische Weiterbildung bezweckt wird.

 

 

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung erfolgt, wenn

  1. ihr eine inhaltliche Veranstaltungsbezeichnung vorangestellt ist,
  2. ihr ein didaktisch-methodisches Konzept zugrunde liegt, das mindestens Angaben über die Zielgruppe, die Lernziele, den inhaltlichen Aufbau, die zeitliche Ablaufplanung und das methodische Vorgehen beinhaltet und das mindestens sechs Unterrichtsstunden täglich nachweist, 
  3. sie vom Veranstalter eigenverantwortlich geplant und organisiert wird und die fachlich-pädagogische Durchführung bei der Einrichtung liegt, die die Anerkennung beantragt; die Einrichtung hat hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lehrenden, Bildungsziele und der Qualität ihrer Bildungsarbeit eine sachgemäße Weiterbildung zu gewährleisten,
  4. für deren Durchführung dem Veranstalter geeignete und ausreichende Räumlichkeiten mit einer geeigneten Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  5. deren Ziele mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Brandenburg in Einklang stehen,
  6. sie offen zugänglich ist und eine Veröffentlichung gewährleistet wird,
  7. sie mindestens eintägig ist; bei Veranstaltungen im Umfang von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen können An- und Abreisetag als ein Tag berechnet werden,
  8. gewährleistet ist, dass bei deren Abschluss den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Bescheinigung über die Teilnahme unter Verwendung der amtlichen Vordrucke unentgeltlich ausgestellt wird und
  9. gewährleistet wird, dass Bediensteten oder Beauftragten des für Bildung zuständigen Ministeriums der Zutritt zu den anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen möglich ist.

(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen muss freiwillig erfolgen; sie darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft oder sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig gemacht werden. Dies schließt die Anerkennung einer Veranstaltung in Trägerschaft derartiger Vereinigungen oder Institutionen nicht aus. Die Teilnahme darf von pädagogisch begründeten Voraussetzungen sowie einer begründeten Zielgruppenorientierung abhängig gemacht werden.

 

 

§ 4 Nichtanerkennung

(1) Veranstaltungen sind nicht der beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung zuzuordnen und von der Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie

  1. unmittelbar der Durchsetzung partei- und verbandspolitischer Ziele oder der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung oder Betätigung,
  2. der privaten Freizeitgestaltung, der Erholung, der Unterhaltung, touristischen Besichtigungen, der Geselligkeit,
  3. der privaten Lebensführung oder der persönlichen Lebenshilfe oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten,
  4. überwiegend dem Erlernen künstlerischer, sportlicher und handwerklicher Techniken oder überwiegend der Betätigung in künstlerischen, sportlichen und handwerklichen Bereichen,
  5. dem Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen,
  6. dem Ziel der Berufsausbildung gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder der beruflichen Umschulung,
  7. der beruflichen Rehabilitation,
  8. der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder
  9. überwiegend betriebsinternen Erfordernissen

dienen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und 4 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der beruflichen Weiterbildung auf dem betreffenden Gebiet dienen.

(3) Weiterbildungsveranstaltungen, deren Inhalte nicht eindeutig der politischen, der beruflichen oder der kulturellen Weiterbildung zuzuordnen sind, können nicht anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung von Veranstaltungen kann abgelehnt werden, wenn der Veranstalter wiederholt schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und die daraus erwachsenden Verpflichtungen verstoßen hat.

 

 

§ 5 Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen

(1) Wiederholungsveranstaltungen können ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 anerkannt werden, wenn sie nach der Veranstaltungsbezeichnung und dem didaktisch-methodischen Konzept mit einer bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltung desselben Antragstellers übereinstimmen.

(2) Wiederholungsveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 können auch für die Dauer von zwei Jahren anerkannt werden.

 

 

§ 6 Beteiligung in grundsätzlichen Fragen

(1) In allen Fragen der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Bildungsfreistellung, die vom Landesbeirat für Weiterbildung und dem für Bildung zuständigen Ministerium als grundsätzlich eingeordnet werden, beteiligt das für Bildung zuständige Ministerium

  1. die Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg,
  2. den Landesbeirat für Weiterbildung,
  3. die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund, Deutscher Beamtenbund),
  4. das für Arbeit zuständige Ministerium,
  5. das für Kultur zuständige Ministerium,
  6. die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung.

(2) Die Beteiligung umfasst insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen zur Praxis und zum Verfahren der Anerkennung.

(3) Davon unberührt bleibt die Funktion des Landesbeirates gemäß § 12 Abs. 5 und 6 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes.

 

 

§ 7 Verfahren bei länderübergreifenden Regelungen

(1) Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die durch zuständige Behörden anderer Bundesländer für die Bildungsfreistellung anerkannt sind, soll dem Antrag des Veranstalters der entsprechende Anerkennungsbescheid beigefügt werden. Bei vergleichbaren Anerkennungsvoraussetzungen kann von der Prüfung einzelner Voraussetzungen abgesehen werden. Anstelle einer behördlichen Anerkennungsentscheidung können auch Anerkennungen auf Grund einer gesetzlichen Geltungsanordnung entsprechend berücksichtigt werden.

(2) Veranstaltungen, die auf Grund des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes anerkannt wurden oder als anerkannt gelten, gelten als anerkannt, wenn der Anerkennungsbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre ist und die Veranstaltungen den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 entsprechen.

 

 

§ 8 Berichtspflicht

Veranstalter, die anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen durchgeführt haben, sind verpflichtet, nach Beendigung der Veranstaltung die Auskunft gemäß § 26 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes bis zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres unter Verwendung des amtlichen Vordrucks einzureichen.

 

 

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bildungsfreistellungsverordnung vom 22. November 1995 (GVBl. II S. 686), geändert durch Verordnung vom 9. November 2000 (GVBl. II S. 410), außer Kraft.

Potsdam, den 21. Januar 2005

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht